Betriebsausflug 2017

Gemeinsamer Betriebsausflug 2017 mit unserer Partnergesellschaft am 18. August. Unter dem Motto „Frankfurt für Frankfurter“ startete unser Betriebsausflug am vergangenen Freitag nach einem gemütlichen Frühstück hoch über den Dächern der Stadt. Im Anschluss wartete auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine interessante und abwechslungsreiche Führung durch die City, die es teils mit dem Velo-Taxi und teils zu Fuß zu erkunden galt. Mit Sonnenschein im Gepäck konnte auf dem Frankfurter Lohrberg weiteres Wissen verknüpft und kulinarisch erweitert werden. So machten eine Apfelweinverkostung und herzhafte Speisen vom Grill auch einen kleinen Regenschauer am Nachmittag schnell vergessen, bevor der Abend mit Blick auf die Frankfurter Skyline in geselliger Runde ein gemütliches Ende fand.

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Und nun zum Steuerrecht: Bei der Gewinnermittlung sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht jedoch Aufwen­dungen, die privat veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gemischte Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, sind nur insoweit abzugsfähig, wie ein objektiver betrieblicher Anteil nachgewiesen werden kann. Daneben können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, anfallen, die zugleich zur För­derung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei bestimmten Aufwendungen, welche betrieblich oder beruflich veranlasst sind – hierzu gehören Geschenke an Geschäftsfreunde und Bewirtungsaufwendungen –, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Abzugsbeschränkung festgelegt.

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis überwiegend besteht aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls weiteren Personen, die einen besonderen Bezug zu den Mitarbeitern haben (z.B. Leiharbeiter oder Mitarbeiter anderer Unternehmen im Konzernverbund).

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen unterliegen grundsätzlich nicht der Lohnsteuer, da sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ge­tätigt werden, etwa zur Förderung des Kontakts der Mit­arbeiter untereinander. Sofern aber die Aufwendungen einen Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer übersteigen, sind die übersteigenden Aufwendungen lohnsteuerpflichtig.

In unserem Merkblatt finden Sie weiterführende Informationen: Geschenke, Bewirtungen und Betriebsveranstaltungen

Ihr Team der Madel & Kotalla Steuerberatungsgesellschaft