Minijobber und Aushilfen

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Bei den geringfügigen Beschäftigungen (auch Minijob genannt) unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 450 € beträgt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kommt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung an sich nicht an – aufgrund des Mindestlohns ergibt sich jedoch eine rechnerische Obergrenze. Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt das Zeitmoment eine Rolle.

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auf Antrag sozialversicherungsfrei bleiben (= die erste geringfügige Beschäftigung). Werden jedoch noch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind diese weiteren Beschäftigungen mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und somit versicherungspflichtig.

Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer wie jeder andere; es gelten daher grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Vorschriften.

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