Wechsel der Gewinnermittlungsart

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Wenn Sie als Steuerpflichtiger ein gewerbliches Unternehmen betreiben, als Freiberufler tätig sind oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln und anhand dieses Gewinns Einkommensteuer zahlen. Vergleichbares gilt für Kapitalgesellschaften, die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen müssen: Auch hier ist der Gewinn aus der ausgeübten Tätigkeit die Ausgangsgröße.

Es gibt verschiedene Arten, einen Gewinn zu ermitteln. Das Einkommensteuerrecht selbst sieht grundsätzlich die Wertermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (auch Bestandsvergleich genannt) vor. Darunter versteht man eine periodengerechte Gewinnermittlung mittels Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (im Folgenden zur Vereinfachung schlicht als Bilanzierung bezeichnet). Daneben gibt es für bestimmte Gruppen die Möglichkeit der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung, auch als „EÜR“ oder in Anspielung auf die Rechtsgrundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG, § 4 Abs. 3) als „4/3-Rechnung“ bezeichnet.

Grundsätzlich führen sowohl die Bilanzierung als auch die EÜR am Ende einer unternehmerischen Schaffensphase zum gleichen, als „Totalgewinn“ bezeichneten Ergebnis. In den einzelnen Wirtschaftsjahren unterscheidet sich das Ergebnis der beiden Systeme jedoch unter Umständen erheblich.

Daneben gibt es noch weitere besondere Formen der Gewinnermittlung, wie beispielsweise die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, die gerne von Land- und Forstwirten angewandt wird. In diesem Merkblatt wird jedoch ausschließlich die Gewinnermittlung mittels der EÜR und der Bilanzierung behandelt.

Es gibt zwei Methoden, mit denen Selbstständige und Unternehmen den Gewinn ermitteln können: Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die Bilanz. Wer darf welche Methode nutzen und welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden? Das und vieles mehr erfahren Sie in unserem Video.