Für viele Arbeitnehmer wird die gesetzliche Rente für eine optimale Absicherung im Alter nicht mehr ausreichen. Deshalb stellt sich inzwischen schon beim Eintritt ins Berufsleben die Frage, welche zusätzlichen Möglichkeiten der Altersvorsorge sich anbieten.
Für Arbeitnehmer besteht einerseits die Möglichkeit, über die Riesterrente, bei der private Ansparverträge durch Zahlung von Zulagen bzw. Gewährung von Steuervorteilen staatlich gefördert werden, für eine zusätzliche Absicherung im Alter zu sorgen.
Andererseits hat der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung über die letzten Jahre immer weiter gestärkt ‑ zuletzt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Damit wurde auch die Einführung einer tarifvertraglich geregelten Altersversorgung gesetzlich festgeschrieben.
Während die bisherigen betrieblichen Altersvorsorgevereinbarungen in der Regel Mindest- oder Garantieleistungen der Altersversorgung für die Beschäftigten beinhalteten, ist das Prinzip der neuen Tarifpartnermodelle im BRSG, dass die Arbeitgeber für die Beitragszahlungen haften, ohne die Höhe der späteren Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu garantieren.
Dieses Merkblatt erläutert sowohl, wie Sie als Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung Ihrer Arbeitnehmer einzahlen (arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung), als auch, wie Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer aufgebaut werden können.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitnehmer um ein sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Jedoch gelten weitgehende gesetzliche Befreiungen, so dass erst die Erträge, die bei Eintritt des Versorgungsfalls zufließen, steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.