Fahrzeugnutzung durch Unternehmer:
Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört, dürfen zwar einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Andererseits muss aber die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend erfasst und versteuert werden. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal gemäß der 1-%-Methode oder nach der tatsächlichen Nutzung per Fahrtenbuch ermittelt werden.
Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen zählt. Wenn der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten.
Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Dienstwagennutzung bestehen und wie Unternehmer diese optimal ausnutzen können.
Fahrzeugnutzung durch Arbeitnehmer:
Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrzeug kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, so löst diese Zuwendung einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteil aus.
Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Dienstwagennutzung bestehen und wie Arbeitnehmer diese optimal ausnutzen können.
Seit 1.1.2019 wird die Überlassung von E-Fahrzeugen an Arbeitnehmer stärker gefördert: Für Elektro-Firmenwagen wird nur die halbe „Dienstwagensteuer“ fällig, Jobfahrräder können Mitarbeitern sogar Lohnsteuerfrei überlassen werden. Unser Video erklärt, wie Sie davon profitieren.