Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
inzwischen sind die Regelungen zu den Soforthilfen des Bundes und des Landes Hessen näher konkretisiert worden und wir möchten Sie hierüber gerne umfassend informieren:
Ab spätestens Montag soll die Soforthilfe des Bundes und des Landes Hessen durch Sie online unter http://www.rpkshe.de/coronahilfe/ beantragt werden können.
Bitte beachten Sie (unter weiteren Voraussetzungen) insbesondere die folgenden Voraussetzungen für die Beantragung bzw. ob Ihr Unternehmen förderungswürdig ist:
- Bis zum 10. März 2020 dürfen Sie/Ihr Unternehmen noch nicht in einer Krise gewesen sein. Eine Krise liegt für per Definition für diese Zwecke vor, wenn bei Kapitalgesellschaften bereits die Hälfte des Eigenkapitals durch Verluste aufgebraucht war und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen, wenn mehr als die Hälfte der Eigenmittel durch Verluste bereits verlorengegangen waren. Weiterhin bei allen Unternehmen, wenn bereits vorher Insolvenzreife vorlag (z.B. nicht genügend liquide Mittel vorhanden waren, um die laufenden Verbindlichkeiten zu zahlen).
- Der nun bestehende existenzbedrohende Liquiditätsengpass muss zwingend erst durch die Corona-Krise entstanden sein und akut bestehen.
- Es gibt keine Entschädigungsansprüche (z.B. Versicherungsansprüche), sonstige Eigenmittel oder Möglichkeiten einer Darlehensaufnahme (auch die Kontokorrentlinie muss vollständig aufgebraucht sein), um den Liquiditätsengpass auszugleichen. Das bedeutet, dass Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften auch erst ihre liquiden privaten Mittel zunächst einsetzen müssen.
Sollten Sie sich in einer Situation befinden, die die Beantragung einer Soforthilfe möglich macht, würde diese sich wie folgt darstellen:
Sie erhalten einen gemeinsamen Zuschuss vom Bund und des Landes Hessen, der zwar nicht zurück bezahlt werden muss, aber in der Gewinnermittlung voll steuerpflichtig zu berücksichtigen ist. Dieser beträgt einmalig zwischen maximal 10.000 Euro und maximal 30.000 Euro und soll den Liquiditätsengpass für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten abdecken.
Die Höhe ist dabei abhängig von Ihrer Mitarbeiteranzahl. Bis zu 5 Mitarbeiter – maximal 10.000 Euro, bis 10 Mitarbeiter maximal 20.000 Euro und bis 50 Mitarbeiter maximal 30.000 Euro. Unternehmen über 50 Mitarbeiter erhalten keine Soforthilfe.
Wie hoch die Soforthilfe für Ihr Unternehmen sein könnte, hängt somit von der Mitarbeiteranzahl und des ermittelten Liquiditätsbedarfs für die nächsten 3 Monate ab, gerechnet ab Beginn Ihres existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses. Sollten Sie z.B. ein Unternehmen mit 15 Mitarbeitern sein und Ihr Liquiditätsbedarf für die nächsten 3 Monate würde 12.000 Euro betragen, erhielten Sie nicht die maximalen 20.000 Euro, sondern eben nur die zwingend benötigten 12.000 Euro.
Die letzte Frist für eine Antragstellung ist der 31. Mai 2020. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Sie zunächst keinen Antrag stellen können, weil Sie zum Beispiel noch Eigenmittel haben, jedoch im Mai dann einen Antrag für den Zeitraum Mai bis Juli 2020 stellen müssen, weil dann die Eigenmittel aufgebraucht sind und Sie dann berechtigt sind, einen Antrag zu stellen.
Entgegen der Verlautbarungen der Politiker oder der Berichterstattung in der Presse handelt es sich bei dieser Soforthilfe eben nicht um ein großzügiges Geschenk, sondern soll dazu dienen, eigentlich gesunde Unternehmen vor der Insolvenz zu retten. Ebenso erfolgt hier auch keine Hilfe in unbürokratischer Art und Weise, da sowohl der Bund als auch das Land Hessen nicht gewillt sind, entgangenen Umsatz oder Gewinn auszugleichen – hier wird durch die Gesetzgebung auf das unternehmerische Risiko hingewiesen, weshalb auch zuerst der Einsatz von eigenen (auch privaten) Finanzmitteln gefordert wird, bevor ein Antrag möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass dies ein erster Blick auf die Regelungen für Sie sein soll und noch keine umfassende Aufklärung, da wir uns in einer noch nie dagewesenen Dynamik der Gesetzgebung befinden und wir gerne im Einzelfall mit Ihnen gemeinsam prüfen, ob und wann es für Sie möglich sein wird, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass sowohl der Umfang als auch die Voraussetzungen für die Soforthilfen von Bundesland zu Bundesland abweichend geregelt sind und gesondert geprüft werden müssen. Die o.g. Darstellungen betreffen die Regelungen für das Bundesland Hessen.
Wir sind für Sie da und helfen Ihnen gerne, bitte sprechen Sie uns an.
Beste Grüße
Ihr Team der Madel & Kotalla Steuerberatungsgesellschaft