Soforthilfemaßnahmen des Landes Hessen: UPDATE

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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

nachdem nun seit einer Woche die Möglichkeit besteht, eine Soforthilfe auf Grund der Corona-Pandemie zu beantragen, können wir Ihnen die gute Nachricht geben, dass inzwischen etwas mehr Klarheit besteht und wir Ihnen die Voraussetzungen dazu wie folgt (verkürzt) darstellen dürfen:

  1. Sie haben wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
  2. Sie waren am 31.12.2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Schaden ist erst nach dem 11. März 2020 eingetreten.
  3. Sie müssen eine Existenzbedrohung bzw. einen Liquiditätsengpass haben!

Bitte beachten Sie, dass Sie diese Voraussetzungen an Eides statt versichern. Sofern hier nicht wahrheitsgerechte Angaben gemacht werden, würde dies ggf. den Straftatbestand des Subventionsbetruges erfüllen. Dies müsste im Einzelfall aber juristisch geprüft werden. Sofern aber lediglich der Liquiditätsengpass falsch berechnet worden ist, muss der zu viel ausgezahlte Betrag als Überkompensation zurückgezahlt werden.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ermitteln sich für Hessen wie folgt:

  • Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres (Vergleich April 2020 mit April 2019) – bei Neugründungen im Vergleich zum Vormonat (Vergleich April 2020 zu März 2020) und/oder die Umsatzmöglichkeit wurde durch die Corona-Allgemeinverfügungen der Regierung massiv eingeschränkt.

Die Höhe des individuellen Liquiditätsengpasses (für die Höhe des Zuschusses) berechnet sich wie folgt:

  • Kalkulierte Einnahmen für einen Zeitraum von 3 Monaten (zum Beispiel April, Mai, Juni) abzüglich der kalkulierten Ausgaben für einen Zeitraum der selben 3 Monate. Dieser Differenzbetrag ist dabei der Betrag, der maximal förderfähig ist. Zu den kalkulierten Ausgaben für einen Zeitraum der vorgenannten 3 Monate gehören allerdings nicht die Personalkosten, sowie nicht die Kosten für die private Lebensführung. Berücksichtigung finden hier nur die rein betrieblichen Sachkosten (inklusive Zins- und Tilgungsbeträge sowie Steuerberatungsgebühren – auch zum Beispiel für die Steuererklärung/Gewinnermittlung 2019, soweit diese in dem Zeitraum gezahlt werden). Sofern Sie mit Ihrem Vermieter einen Mietnachlass für einen Zeitraum von mindestens 5 Monate und mindestens 20% pro Monat vereinbaren, kann der vorgenannte Liquiditätsbedarf für 5 Monate ermittelt werden.
  • Zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel sind hingegen bei dieser Ermittlung nicht mit einzusetzen.

Die maximale mögliche Förderung in Hessen ermittelt sich nach der Mitarbeiteranzahl und beträgt in 3 Stufen 10.000 Euro, 20.000 Euro oder 30.000 Euro.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung Ihres maximal möglichen Förderbetrages sowie Ihres Liquiditätsengpasses. Unser dafür anfallendes Honorar ist dabei in den Liquiditätsengpass mit einzuplanen und zu bezahlen, so dass Sie dadurch u.U. nicht zusätzlich wirtschaftlich belastet werden.

Bitte informieren Sie sich zusätzlich auch gerne für Hessen unter:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe

Bonuszahlungen an Arbeitnehmer:

Laut den Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Hinweis an Arbeitnehmer:

Bitte beachten Sie, dass der Empfang von Kurzarbeitergeld zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer 2020 führt.

Wir sind für Sie da und helfen Ihnen gerne, bitte sprechen Sie uns an.

Beste Grüße

Ihr Team der Madel & Kotalla Steuerberatungsgesellschaft

und das Beraterteam von Consulto: www.consulto.de