Wichtige steuerliche Hinweise in der Corona Krise – Koalitionsausschuss vom 03.06.2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

der Koalitionsausschuss hat sich am 03. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Bevor wir Sie nachfolgend in verkürzter Form über den Inhalt des Pakets informieren, möchten wir jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass die dort beschlossenen Maßnahmen noch vom Bundestag abgesegnet werden müssen und sich daher noch Änderungen ergeben könnten.

Hier finden Sie das veröffentlichte Gesamtergebnis des Koalitionsausschusses zu Ihrer Information: Koalitionsausschuss vom 03.06.2020

Einige ausgewählte wichtige Informationen für Sie in Kürze:

Senkung des Umsatzsteuersatzes

Zu den wesentlichsten Beschlüssen gehört die Senkung des Umsatzsteuersatzes für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Der Regelsteuersatz von 19 % wird in dieser Zeit auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % wird auf 5 % gesenkt.

Für Sie als Unternehmer stellt diese Maßnahme dahingehend eine Herausforderung dar, da Sie Ihre Software (EDV-Programme, Kassensysteme u.ä.) auf die geänderten Steuersätze anpassen müssen. Bitte denken Sie unbedingt daran, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich in der Höhe abzuführen ist, in welcher Sie auf Rechnungen oder Bons ausgewiesen wird. Sie haben hier ein Bonausgabeverpflichtung!

Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit Ihren Systembetreuern in Verbindung, um die Umsetzung möglichst noch im Juni abschließen zu können.

Auch betroffen von der Senkung der Steuersätze sind beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Vermietungen. Ein Mietvertrag, der üblicherweise als Dauerrechnung gilt, sollte dahingehend für den betreffenden Zeitraum durch einen Nachtrag ergänzt werden.

Programm für Überbrückungshilfen

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für den Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Reisebüros, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen u.ä. angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Kurzarbeitergeld

 Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurden in der Corona-bedingten Wirtschaftskrise bereits mehrfach geändert. Diese Änderungen, die wir Ihnen mit unseren bisherigen E-Mails bereits mitgeteilt haben, gelten aktuell bis zum 31.12.2020. Die Regierung wird voraussichtlich im September neue Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2021 veröffentlichen.

Bitte beachten Sie, dass der Empfang von Kurzarbeitergeld zu einer Pflichtveranlagung im Bereich der Einkommensteuer führt.

Maßnahmen zur Unterstützung von Familien

 Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Der Bonus wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da und helfen Ihnen gerne, bitte sprechen Sie uns an.

Beste Grüße

Ihr Team der Madel & Kotalla Steuerberatungsgesellschaft

und das Beraterteam von Consulto: www.consulto.de

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